Satzung

§1 Name, Sitz

1 Der Verein führt den Namen "Modell-Eisenbahnclub Neu-Isenburg (MECI)" (nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.") mit Sitz in Neu-Isenburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Modelleisenbahnbaus, insbesondere Förderung der Jugend, ihr die Geschichte und Belange und Aufgaben der Eisenbahn zu vermitteln; Kontakte zu anderen Clubs, insbesondere der Erfahrungsaustausch in der Modultechnik; Durchführung von Ausstellungen Vereins- und mitgliedereigener Modelle und Anlagen (Module). Kauf historischer Schienenfahrzeuge und deren Restaurierung.

2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

2 Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch, zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eingelegt werden.

3 Voraussetzung für die Aufnahme natürlicher Personen ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

§4 Mitgliedsbeiträge

1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie die Anzahl der Arbeitsstunden oder deren Abgeltung, wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

2 Der Jahresbeitrag ist am 1. April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

3 Ein Mitglied, das länger als 12 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. §5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§5 Austritt

1 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und spätestens bis zum 30. September dem Vorstand zugehen.

2 Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§6 Ausschluß

1 Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

2 Der Antrag auf Ausschluß ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

§7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten. Ihr obliegt insbesondere,

  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
  2. die Feststellung des Haushaltsplans,
  3. die Entgegennahme des Kassenberichts,
  4. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Wahl und die Abwahl des Vorstands,
  6. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  7. die Einsetzung besondere Ausschüsse,
  8. Beschluß über den Widerspruch gegen den Ausschluß von Vereinsmitglieder,
  9. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

3 Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

4 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

5 Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund diese schriftlich beim Vorstand beantragt.

6 Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§8 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Beisitzern, über deren Zahl und Aufgaben der Vorstand oder die Mitgliederversammlung bestimmt.

2 Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Es ist geheim abzustimmen, wenn dies aus der Versammlung beantragt wird.

3 Die Vorstandsmitglieder führen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl die Geschäfte weiter. Die Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

5 Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.

§9 Vertretung

1 Vorstand nach §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei vertreten gemeinsam, der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters.

2 Der vertretungsberechtigte Vorstand verfügt über die finanziellen Mittel, ihm obliegt auch die Vereinsverwaltung.

§10 Einberufung

1 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden eingeladen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche unter Angabe der Tagesordnung.

2 Der Vorstand ist unverzüglich einzuladen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.

3 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§11 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung wird von den Rechnungsprüfern nach Ablauf des Kalenderjahres im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres geprüft.

§12 Satzungsänderungen

1 Bei Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

2 Wird die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, ist eine weitere Mitgliederversammlung hinsichtlich dieser Anträge ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

3 Beschlüsse über die Änderung der Satzung werden mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefaßt.

4 Die Änderungsvorschläge müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.

§13 Auflösung

1 Beschlüsse über die Auflösung des Vereins werden mit Dreiviertelmehrheit der abgegeben Stimmen gefaßt.

2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neu Isenburg, die es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Vereinsjugendförderung verwenden soll.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27. April 1987 festgestellt.
Satzungsänderungen wurden auf der Jahresversammlung am 2. April 1990 beschlossen.

Stand: April 1990